Aufgrund der schriftlichen Vertragsdokumente (vgl. statt vieler kläg8 [Mathis]. act. 5) ist bewiesen, dass zwischen der Vidamed und den Depositären der kostenlose Ersatz von Referenzkissen und Werbematerial bei einer Nachbestellung vertraglich vereinbart worden war. Damit bestand – sofern man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass zumindest der Verwaltungsrat daran glaubte, dass die Vidamed an einer langjährigen Partnerschaft mit den Depositären interessiert war – grundsätzlich Rückstellungsbedarf für die kostenlos zu ersetzenden Referenzkissen, da es sich hierbei um schwebende künftige vertragliche Verbindlichkeiten handelte.