13.5. Rückstellungen für Werbemassnahmen und Ersatz von Referenzkissen Rückstellungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken. Auch müssen Rückstellungen für Vermögenseinbussen gebildet werden, wenn sie aus der späteren Erfüllung von Lieferungsverpflichtungen oder ähnlich schwebenden Geschäften zu erwarten sind (Schweizerische Treuhandund Revisionskammer, Revisionshandbuch der Schweiz, Teil I, S. 178, Ziff. 2.2532/2.2; Peter Böckli, a. a. O., § 8 N 496 f.).