Handelsrechtlich notwendige Rückstellungen sind auch dann zu bilden, wenn sie steuerlich nicht zulässig sind. Bei den schwebenden, d.h. beidseits noch nicht oder erst teilweise erfüllten Geschäften (z.B. Kaufverträgen) ist für die Bemessung des Rückstellungsbedarfs die Entwicklung nach dem Bilanzstichtag voll zu berücksichtigen. Vom Rückstellungsbedarf am Bilanzstichtag und jenem am Tag der Errichtung der Bilanz ist der höhere Betrag zurückzustellen. In der Bilanz sind Rückstellungen auf der Passivseite gesondert als Fremdkapital auszuweisen (Art. 663a Abs. 3 OR).