den und erkennbaren rückstellungsbedürftigen Risiken zu ermitteln. Die Verlustrisiken sind einzeln und nach dem Vorsichtsprinzip zu bemessen, wobei es zweckmässig sein kann über die handelsrechtlich notwendigen Rückstellungen hinaus, betriebswirtschaftlich wünschbare und steuerlich erfolgswirksame Rückstellungen zu bilden. Bei der Bildung von Rückstellungen ist auf die Kontinuität der Rechnungslegung zu achten (Stetigkeitsprinzip). Handelsrechtlich notwendige Rückstellungen sind auch dann zu bilden, wenn sie steuerlich nicht zulässig sind.