Rückstellungen dienen der periodenkonformen Erfassung von Aufwendungen und Verlusten, die am Bilanzstichtag dem Grunde, nicht aber der Höhe nach bekannt sind, oder deren Bestand zweifelhaft ist. Damit sind Rückstellungen sachlich begründete, interne Vorgänge, Wissens- und Willensakte der Unternehmensleitung, die aufgrund pflichtgemässen Ermessens unter Berücksichtigung des Vorsichts- und Stetigkeitsprinzip zu Stande kommen müssen. Hat eine Bilanz den Bezug zur Wirklichkeit verloren, ist es u. a. meist wegen ungenügender Rückstellungen (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2004, S. 890, § 8, N 483 ff.). Es sind sämtliche per Bilanzstichtag bestehen-