24), und damit sicher gestellt, dass die Vertragspartner der Vidamed von den Vidamed-Verkäufern explizit auf die von ihnen eingegangene vertragliche Gesamtverpflichtung hingewiesen würden. Bei den wenigen Gerichtsverfahren, die im Frühling 1995 bereits hängig gewesen seien, habe es sich ausschliesslich um Aktivklagen der Vidamed gehandelt, mit welchen sie den vereinbarten Kaufpreis bei den zur Vorauskasse verpflichteten Vertragspartnern habe eintreiben müssen. Entgegen den Behauptungen der Kläger hätten die Vertragsanfechtungen im Jahre 1994 im Umfang von Fr. 320'330.-- den Reingewinn nicht geschmälert;