Insofern von Aussen (Medien; und einzelnen Vidamed-Kunden) Kritik gegen die Verkaufspraktiken und die Vertragsformulare der Vidamed erhoben worden sei, habe der Beklagte 1 darauf durch seine Weisung vom 23. März 1994 adäquat reagiert (vgl. bekl1. act. 24), und damit sicher gestellt, dass die Vertragspartner der Vidamed von den Vidamed-Verkäufern explizit auf die von ihnen eingegangene vertragliche Gesamtverpflichtung hingewiesen würden.