13.2. Vorbringen der Beklagten Die Beklagten bestreiten allesamt einen Rückstellungsbedarf in der Jahresrechnung 1994. Die Kläger stellten eine Liste für einzelne Rückstellungen zusammen; diese sei indessen unbehelflich, da die Kläger jegliche Tatsachenbehauptung für die Bemessung der Rückstellungen unterliessen, so dass auch ihr Beweisantrag auf Expertise völlig untauglich sei (KA-B3, S. 44). Aus damaliger Sicht habe vielmehr keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden, irgendwelche Rückstellungsmassnahmen zu treffen. In der damals vorteilhaften Situation (1994/1995) hätte es auch betriebswirtschaftlich keinen Sinn gemacht, einfach Geld zu horten und Reserven zu bilden.