einleiten müssen (KS, S. 123 f.; Replik, S. 32) bzw. hätte er bereits Ende 1994 unter Berücksichtigung aller Rückstellungen und Eventualverpflichtungen die Bilanz deponieren müssen und nicht 900% Dividende auszahlen dürfen (Replik, S. 33). Im Einzelnen – so behaupten die Kläger – hätten Rückstellungen in folgender Höhe gemacht werden müssen (vgl. KS, S. 124/125):