siger Gehälter und Provisionen an die Geschäftsführer sowie durch Ausschüttung übermässiger Dividenden an die Aktionäre hätte widersetzen müssen und gleichzeitig hätte sicherstellen müssen, dass in die Bilanz der Vidamed für das Geschäftsjahr 1994 hinreichende Rückstellungen aufgenommen wurden. Wären per Ende 1994 die notwendigen Rückstellungen gehörig bilanziert worden, hätte 1994 – so die Kläger – kein verteilbarer Gewinn, sondern vielmehr ein Verlust vorgelegen und der Verwaltungsrat hätte Sanierungsmassnahmen (Art. 725 OR) einleiten müssen (KS, S. 123 f.;