und gegen die Vidamed absehbar gewesen sei, dass mit einer Prozessflut von Rückforderungsklagen und Vertragsanfechtungsklagen im In- und Ausland gegen die Vidamed sowie mit Strafverfahren gegen einzelne Exponenten der Vidamed zu rechnen gewesen sei. Hätte der Verwaltungsrat insbesondere seine Aufsichts- und Instruktionspflichten pflichtgemäss wahrgenommen, hätte er das Entstehen des indirekten Schadens verhindern können und müssen, indem er sich aufgrund vorgenannter tatsächlicher Umstände – abgesehen von einer hinreichenden Instruktion der Geschäftsleitung – dem Substanzabfluss u. a. durch Auszahlung übermäs-