13. Rückstellungsbedarf in der Jahresrechnung 1994 13.1. Vorbringen der Kläger Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, bereits im September 1994, jedenfalls aber spätestens im Zeitraum der Erstellung und Prüfung der Jahresrechnung 1994 (d.h. im Frühling 1995), habe sich für jedermann offensichtlich abgezeichnet, dass aufgrund der von der Geschäftsleitung verfolgten, unlauteren und betrügerischen Geschäftspolitik, aufgrund der in jenem Zeitpunkt bereits laut gewordenen, negativen Publizität gegen die Geschäftspraktiken der Vidamed und aufgrund der in jenem Zeitpunkt bereits hängigen wie angedrohten Prozesse von