In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob individuelle Herabsetzungsgründe eine Reduktion der Haftung rechtfertigen und welchen Grad das Verschulden des einzelnen erreicht. Bis zu dem entsprechend berechneten Solidaritätsplafond haftet der Verantwortliche mit den anderen Organmitgliedern und Organen solidarisch (Widmer / Banz in: BK- OR II, N 5 zu Art. 759 OR). - 20 -