12. Haftungsvoraussetzungen Nach Art. 754 Abs. 1 OR ist die Haftung der Organe der Gesellschaft an vier allgemeine Voraussetzungen gebunden: Pflichtverletzung eines Organs, Eintritt eines Schadens, Verschulden (in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und adäquater Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrig schuldhaftem Verhalten und dem Schaden (BGE 127 III 453 E. 5a). Die Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater Verursachung, Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften untereinander solidarisch.