Mit der am 29. November 2002 (act. 1) angebrachter weise zurückgezogenen und wiedereingebrachten Klage betreffend den indirekten Schaden machen die Kläger neu aber einen mittelbaren (reduzierten Teil-)Schaden von Fr. 1'319252.10 geltend. Ob damit nach Art. 760 OR vorliegend die Verjährung des Schadenersatzanspruchs aus indirektem Schaden für den Fr. 1'292'694.35 übersteigenden Betrag eingetreten ist, kann indessen offen bleiben, da – wie noch zu zeigen sein wird – ein Fr. 1'292'694.35 übersteigender indirekter Schaden ohnehin nicht bewiesen ist.