Ab dem ersten Tag nach dem freiwilligen (Teil-)Rückzug der Klage betreffend den indirekten Schaden, lief für die Kläger sodann eine Nachfrist von 60 Tagen, innert welcher der Eintritt der Verjährung gehemmt wurde (Art. 139 OR). Nachdem die Kläger die vorliegende Klage [HG.2002.81-HGK] zusammen mit der Rückzugerklärung am 29. November 2002 angebrachter massen wiedereingebracht hatten, war diese Frist gewahrt (Art. 135 Abs. 2 OR). Im vorliegenden Verfahren ist seither bis heute die Verjährung der klägerischen Forderung aus mittelbarem Schaden demnach nicht eingetreten (Art. 138 OR).