Die Verjährung der von den Klägern behaupteten Forderung aus indirektem Schaden ist – insoweit sie Fr. 1'292'694.35 nicht übersteigt – zu verneinen. Vor der erstmaligen Klageinreichung am 11./12. Juli 1999 [HG.1999.54/55-HGK] war die Forderung aus indirektem Schaden - 19 -