Eine allfällige Verjährung der Schadenersatzansprüche (aus direktem bzw. unmittelbarem Schaden) der Kläger hat deshalb keinen Einfluss auf die Verjährung der Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Organen; m. a. W. sind gegen einzelne Kläger bestehende Einreden ausgeschlossen (BGE 4C.366/2000 (19.06.2001) E. 6.b.bb; BGE 117 II 432 E. 1b/gg S. 440).