11. Einrede der Verjährung Insofern die Beklagten die Einrede der Verjährung gegenüber Forderungen einzelner Kläger erheben (KA-B3, S. 4 f., N 4; KA-B5, S. 4, N 10; KA-B4, S. 37, N 166), wäre eine solche – selbst wenn sie gegeben wäre – für dieses Verfahren unerheblich. Wie dargetan, machen die Kläger vorliegend nicht ihren eigenen Anspruch auf Schadenersatz geltend, sondern denjenigen der konkursiten Gesellschaft gegenüber ihren Organen. Eine allfällige Verjährung der Schadenersatzansprüche (aus direktem bzw. unmittelbarem Schaden) der Kläger hat deshalb keinen Einfluss auf die Verjährung der Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Organen;