759 Abs. 2 OR festzulegen, zulässig ist, kann offen gelassen werden, da – entgegen dem Wortlaut von Art. 759 Abs. 2 OR – der Richter ohnehin, d.h. auch ohne Antrag der Kläger, die individuelle Schadenersatzpflicht jedes Haftpflichtigen im Urteil feststellen muss, denn es geht hier nicht in erster Linie um eine Regelung des Innenverhältnisses unter verschiedenen solidarisch Haftpflichtigen, sondern zunächst um die Festlegung der Haftpflicht gegenüber den Klägern (Widmer / Gericke / Waller, in: Basler-Kommentar OR II, 3. Aufl., Basel 2008, N 7 zu Art. 759 OR).