Die Kläger halten dagegen, wenn sie sich in der Klageschrift darauf beschränkt hätten, den Gesamtschaden geltend zu machen, so seien sie hierzu berechtigt, stehe dies doch in Einklang - 18 - mit Art. 759 OR. Nachdem die Festlegung der Ersatzpflicht der einzelnen Schadenverursacher nicht Aufgabe der Kläger sei, sei die Abänderung des Rechtsbegehrens hinsichtlich des Antrags, dass die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten durch das Gericht festzulegen sei, zulässig (Replik, S. 6 f., Ziff. 4).