Insofern die Kläger in ihrer Replik das Rechtsbegehren dahingehend geändert hätten, dass sie nun neu den Antrag auf solidarische Haftung durch den Antrag ersetzten, dass die Ersatzpflicht der einzelnen Beklagten durch das Gericht festzulegen sei, liege eine unzulässige Klageänderung im Sinne von Art. 72 ZPO vor. Die Kläger verlangten anstelle der solidarischen Haftung, die Feststellung der Haftung jedes einzelnen Beklagten. Das sei kein minus gegenüber dem Rechtsbegehren der Klageschrift, sondern ein aliud. Der Beklagte 3 verweigere eine Zustimmung zur Klageänderung (Duplik-B3, S. 3, Ziff. II.3 a und b).