10. Zulässigkeit des Rechtsbegehrens der Kläger a) Die Beklagten kritisieren das Rechtsbegehren der Kläger ferner als unvollständig und im Eventualbegehren als unzulässig, weshalb auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden könne (KA-B1, S. 3, Ziff. 4; KA-B3, S. 5, N 5, KA-B5, S. 4, N 9; Duplik-B3, S. 3, Ziff. II.3.c). Insofern die Kläger in ihrer Replik das Rechtsbegehren dahingehend geändert hätten, dass sie nun neu den Antrag auf solidarische Haftung durch den Antrag ersetzten, dass die Ersatzpflicht der einzelnen Beklagten durch das Gericht festzulegen sei, liege eine unzulässige Klageänderung im Sinne von Art. 72 ZPO vor.