9. Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) An Schranken erhob insbesondere der Rechtsvertreter des Beklagten 1 die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) und begründete dies damit, dass der Klagebetrag gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Kläger bloss der Summe der Konkursverluste der einzelnen Gläubiger entspreche bzw. dem mit Rechtsbegehren der Kläger 1-39 im Prozess HG.1999.54/55.- HGK eingeklagten unmittelbaren Schaden entspreche, worüber aber bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Zudem sei auch die Klagebegründung im Verfahren HG.1999.54/55.-HGK mehr oder weniger identisch mit der Klagebegründung im vorliegenden Verfahren.