GVP 1993 Nr. 65 Erw. b). Insoweit die Kläger mit NE2 zu den neuen vom Beklagten 3 mit der Duplik eingereichten Beweismitteln Stellung nehmen, und diese für die Beurteilung der Streitsache von Bedeutung sind, ist demnach die NE2 entgegenzunehmen.