Nachdem in diesem Verfahren nochmals ein voller Schriftenwechsel durchgeführt wurde, hätten die Kläger die mit NE1 eingereichten Akten ohne weiteres mit ihrer Replik einreichen können (vgl. Replik, S. 45). Der Umstand, dass vorliegend ein Teil der Konkursakten von der Staatsanwaltschaft behändigt worden war, da auch Strafverfahren gegen die Geschäftsführer und einzelne Mitarbeiter der Vidamed hängig waren, und diese auf rechtzeitige Anforderung der Klägervertreter vom Untersuchungsrichter nicht mehr vor Einreichung der Replik in diesem Verfahren zugestellt wurden, darf unter den gegebenen Umständen den Klägern nicht zum