Nachdem den Klägern das Vorhandensein der Detailbuchhaltung 1995 der Vidamed sowie deren Aufenthaltsort seit rund sieben Jahren bekannt gewesen sei, sei mit der NE1 die 10-tägige Frist bei weitem verpasst. Ferner seien die mit der NE1 eingereichten Unterlagen und die damit verbundenen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge auch nicht im Sinn von Art. 164 ZPO erheblich, zumal die - 15 - Kläger in der NE1 nicht dargetan hätten, inwiefern die Rechts-, Rechtsverfolgungs-, Lizenzoder Werbekosten Einfluss auf den geltend gemachten Schaden hätten.