act. 2003, 2004), zeige, dass die zumutbare Sorgfalt für deren Beschaffung nicht aufgewendet worden sei, zumal die Rechtsvertreter der Kläger die Akten der Vidamed vom Konkursamt zur Aufbewahrung übernommen hätten und vom Untersuchungsrichteramt St. Gallen hierüber ein Aktenverzeichnis erhalten hätten; die Rechtsvertreter demnach stets gewusst hätten, wo sich die mit der NE1 eingereichten Unterlagen befunden hätten. Nachdem den Klägern das Vorhandensein der Detailbuchhaltung 1995 der Vidamed sowie deren Aufenthaltsort seit rund sieben Jahren bekannt gewesen sei, sei mit der NE1 die 10-tägige Frist bei weitem verpasst.