Weder seien die Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlichen Gehörs gegeben noch hätten die eingelegten Beweismittel "trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden können". Allein der Umstand, dass es sich bei den eingelegten Beweismitteln um zehn Jahre alte Unterlagen handle und die Kläger – nach dem Anhängigmachen der Klage im Jahr 1999 – diese Unterlagen, auf welche sich ihre Klage u. a. stütze, erst im März 2005 angefordert hätten (kläg. act.