2001), bei genauer Durchsicht der entsprechenden Ordner hätte jedoch festgestellt werden müssen, dass eine Detailbuchhaltung 1995 sowie sämtliche Akten – soweit sie die Geschäftsführung beträfen – unauffindbar gewesen seien, insbesondere hätten Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen und Spesenabrechnungen der Geschäftsleitung gefehlt. Erst aufgrund einer Nachfrage des klägerischen Rechtsvertreters vom 29. März 2005 habe der kantonale Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte – nach Nachforschungen im Archiv der Staatsanwaltschaft – die mit der NE1 eingereichten Akten (Detail- Konten: kläg. act. 2008 - 2014) am 2. Mai 2005 dem Rechtsvertreter der Kläger zustellen können (kläg.