genauer: es sei zwar über den Umfang der Akten vom Untersuchungsrichteramt St. Gallen ein Aktenverzeichnis angefertigt worden (kläg. act. 2001), bei genauer Durchsicht der entsprechenden Ordner hätte jedoch festgestellt werden müssen, dass eine Detailbuchhaltung 1995 sowie sämtliche Akten – soweit sie die Geschäftsführung beträfen – unauffindbar gewesen seien, insbesondere hätten Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen und Spesenabrechnungen der Geschäftsleitung gefehlt.