8. Nachträgliche Prozesseingaben und Antrag auf Aktenbeizug a) Zur nachträglichen Eingabe der Kläger vom 12. Mai 2005 (act. 85 / 85a; nachfolgend: NE1): Die Kläger bringen vor, es sei bereits in der Replik (II, Ziff. 3) darauf hingewiesen worden, dass eine Stellungnahme zu den Geschäftsvorfällen für das Jahr 1995 nicht möglich sei, weil die entsprechenden Akten bei der Staatsanwaltschaft nicht auffindbar gewesen seien; genauer: es sei zwar über den Umfang der Akten vom Untersuchungsrichteramt St. Gallen ein Aktenverzeichnis angefertigt worden (kläg.