diesen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde im Zwischenentscheid vom 22. September 2003 entschieden, dass die Klage betreffend des mittelbaren Schadens in den Verfahren HG.1999.54/55-HGK als zurückgezogen gilt und die Kläger das Recht auf Wiedereinbringung haben (vgl. Entscheid vom 22. September 2003, Ziff. 1 des Urteilsdispositivs (act. 22)). Dieser rechtskräftige Zwischenentscheid vom 22. September 2003 enthält damit den Erledi- - 14 -