Da im Zeitpunkt des Zwischenentscheides vom 22. September 2003 die unter den Prozessnummern HG.1999.54/55-HGK eingeschriebenen Klagen noch hängig waren, hätte auf die als identisch beurteilte Klage [HG.2002.81-HGK] grundsätzlich erst nach Rechtskraft des Erledigungsbeschlusses bezüglich dem angebrachter massen zurückgezogenen Teil der Klage in den beiden Verfahren HG.1999.54/55-HGK eingetreten werden können. Nachdem dies einem prozessualen Leerlauf gleichgekommen wäre und in Anbetracht der Tatsache, dass die Prozessvoraussetzungen ohnehin erst im Zeitpunkt der Urteilsfällung gegeben sein müssen, wurde die abschliessende Beurteilung dieser Eintretensfrage auf