gallischen Prozessrecht der Rückzug einer Klage allein die Rechtshängigkeit noch nicht, sondern es bedürfe hierzu eines Erledigungsbeschlusses gemäss Art. 83 lit. b ZPO. Da im Zeitpunkt des Zwischenentscheides vom 22. September 2003 die unter den Prozessnummern HG.1999.54/55-HGK eingeschriebenen Klagen noch hängig waren, hätte auf die als identisch beurteilte Klage [HG.2002.81-HGK] grundsätzlich erst nach Rechtskraft des Erledigungsbeschlusses bezüglich dem angebrachter massen zurückgezogenen Teil der Klage in den beiden Verfahren HG.1999.54/55-HGK eingetreten werden können.