156 ZPO) oder wenn über eine solche Klage ein rechtskräftiges Urteil (Art. 89 ZPO) ergangen sei. Wann das Ende der Rechtshängigkeit eintrete, bestimme sich nach kantonalem Prozessrecht. So beende nach st. gallischen Prozessrecht der Rückzug einer Klage allein die Rechtshängigkeit noch nicht, sondern es bedürfe hierzu eines Erledigungsbeschlusses gemäss Art.