7. Einrede der Litispendenz Ferner erhoben die Beklagten gegen die vorliegende Klage die Einrede der Litispendenz. Bereits im Zwischenentscheid vom 23. September 2003 führte das Handelsgericht diesbezüglich aus (vgl. act. 21, S. 23 ff., Erw. 4), gemäss Art. 63 ZPO werde auf eine Klage nur eingetreten, wenn ein Rechtsschutzinteresse am Entscheid bestehe. Das Rechtsschutzinteresse sei als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. An einem Rechtsschutzinteresse und damit an einer Prozessvoraussetzung fehle es namentlich, wenn eine identische Klage bereits rechtshängig sei (Art. 156 ZPO) oder wenn über eine solche Klage ein rechtskräftiges Urteil (Art. 89 ZPO) ergangen sei.