6. Abschreibung des Verfahrens HG.2002.81-HGK gegenüber dem Beklagten 2 Wie bereits erwähnt ist der Beklagte 2 am 29. April 2003 verstorben. Sein Erbe wurde konkursamtlich liquidiert. Nachdem diese Liquidation zwischenzeitlich abgeschlossen worden ist, ohne dass die Kläger im Liquidationsverfahren Forderungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozess HG.2002.81-HGK angemeldet hätten (bekl2. act. 32), ist das vorliegende Verfahren HG.2002.81-HGK, insofern es den Beklagten 2 betrifft, zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 83 lit. c ZPO).