er mit der ihm rechtshilfeweise zugestellten Vorladung zur Hauptverhandlung auf die Säumnisfolgen nach Art. 173 ZPO hingewiesen worden war, ihm ferner in genannter Vorladung explizit mitgeteilt worden war, dass bei seinem Nichterscheinen die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werde (vgl. act. 477 - 479).