Nachdem die Konkursverwaltung die Prozessführungsbefugnis gegenüber dem Kläger 8 mit Verfügung vom 8. September 2008 (act. 474a) nicht mehr verlängert hatte, ist der Kläger 8 seither nicht mehr prozessführungsbefugt. Ein zusätzlicher Widerruf der zeitlich bloss beschränkt abgetretenen Prozessführungsbefugnis gegenüber dem Kläger 8 war nicht erforderlich. 5. Durchführung der Hauptverhandlung vom 3. März 2009 Die Hauptverhandlung wurde am 3. März 2009 – trotz Nichterscheinen des Beklagten 4 – durchgeführt; dies, nachdem sich der Beklagte 4 nicht am Schriftenwechsel beteiligt hatte und - 13 -