Insofern der Rechtsvertreter der Beklagten 5 an Schranken behauptete, die Prozessführungsbefugnis der Kläger sei nicht gegeben, weil das Konkursamt die Prozessführungsbefugnis gegenüber dem durch Klagerückzug aus diesem Verfahren ausgeschiedenen Kläger 8 nicht widerrufen habe (Plädoyer RA-B5, S. 3), ist dieser Einwand nicht stichhaltig. Nachdem die Konkursverwaltung die Prozessführungsbefugnis gegenüber dem Kläger 8 mit Verfügung vom 8. September 2008 (act. 474a) nicht mehr verlängert hatte, ist der Kläger 8 seither nicht mehr prozessführungsbefugt.