3. Zuständigkeit des Handelsgerichts Nach Art. 29 GestG ist für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit das Gericht am Wohnsitz oder am Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig. Die Vidamed, bei welcher die Beklagten zumindest zeitweise Organstellung innehatten, hatte ihren Sitz in St. Gallen (kläg. act. 935, Art. 1). Damit ist die örtliche Zuständigkeit in St. Gallen gegeben. Die Beklagten sind als Organe einer Aktiengesellschaft eingeklagt. Gemäss Art. 15 lit. b ZPO ist das Handelsgericht für Streitigkeiten über Handelsgesellschaften ausschliesslich sachlich zuständig.