Eine Regulierung des damit aufgeworfenen Haftpflichtfalls habe bis dato nicht erfolgen können. Da die gleichen Parteien, welche nun gegen zumindest einen Rechtsvertreter der Kläger Schadenersatzforderungen geltend machten, im vorliegenden Verfahren HG.2002.81-HGK immer noch durch diesen vertreten seien, sei ein Interessenkonflikt entstanden, welcher es nicht mehr erlaube, das Mandat weiterzuführen. Gleichzeitig wurde die Nennung eines neuen Rechtsvertreters für die Kläger in Aussicht gestellt.