66 Abs. 2 GerG als Begehren um einen Entscheid des Handelsgerichts entgegen genommen werden könne (act. 313). Nach Einholung der Stellungnahmen des Beklagten 1 (act. 332), des Beklagten 3 (act. 327) und der Beklagten 5 (act. 325) entschied das Handelsgericht am 14. Dezember 2006 u. a., das Verfahren betreffend den Kläger 8 werde – zufolge Klagerückzugs am 18. Februar 2006 (act. 175) – als erledigt abgeschrieben (act. 348). Gegen diesen Entscheid des Handelsgerichts erhob der Kläger 8 am 1. Februar 2007 abermals Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht, bezahlte in der Folge aber die einverlangte Einschreibgebühr nicht, weshalb das Kassationsgericht mit Verfügung vom 8. März 2007 auf