teilweise aufgrund von Erklärungen einzelner Kläger, den Prozess nicht mehr weiter führen zu wollen, teilweise aufgrund nicht oder verspätet bezahlter Sicherheitsleistungen, teilweise zufolge zwischenzeitlich eingetretener Konkurse über einzelne Kläger. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger 8 [trotz anders lautender Rechtsmittelbelehrung] am 11. September 2006 Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht mit dem Begehren, der Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 31. August 2006 sei – soweit sie den Kläger 8 betreffe – aufzuheben (act. 314).