Da nach Abschluss des Schriftenwechsels – auch im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung des Gerichts und der Beklagten für die Verfahrenskosten im Verfahren HG.1999.54/55-HGK – bezüglich Bestehen, Adressen und Prozessführungsbefugnis der Kläger sowie bezüglich deren anwaltlicher Vertretung bzw. der anwaltlichen Vollmachten der klägerischen Rechtsvertreter einige Ungereimtheiten zu Tage traten, hatte der Handelsgerichtspräsident die Kläger aufgefordert, dem Handelsgericht innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob sie das Verfahren HG.2002.81-HGK weiterführen wollten. Gleichzeitig wurden die Kläger dar-