Die vorgenannten Kläger 23 und C. AG hatten ausserdem auch für die Parteikosten der Beklagten 1, 3 und 5 Sicherheit geleistet (für B1 und B3 je Fr. 4'300.--; für B5 Fr. 4'650.--). Mit Entscheid vom 2. Oktober 2007 verfügte der Handelsgerichtspräsident, dass die Hälfte dieser - 10 - Sicherheitsleistungen den Beklagten 1, 3 und 5 auszuzahlen seien. Die andere Hälfte der Sicherheitsleistungen sei grundsätzlich den Klägern zurückzuerstatten (Fr. 6'625.-- [im Entscheid irrtümlich Fr. 6'725]), sobald und soweit keine Verrechnungsansprüche seitens des Gerichts bestünden.