Mit Entscheid vom 2. Oktober 2007 (act. 443) verfügte der Handelsgerichtspräsident gegen den Kläger 23 und die konkursite C. AG einen Nichteintretensentscheid (vgl. nachfolgende Erw. 2.3.e). Die von den vorgenannten Klägern bezahlten Sicherheitsleistungen für Gerichtskosten von Fr. 14'400.-- wurden den Klägern an die Entscheidgebühr von Fr. 4'650.-- angerechnet; betreffend Restbetrag von Fr. 9'494.-- wurde verfügt, dass dieser den vorgenannten Klägern ausbezahlt werde, sobald und soweit keine Verrechnungsansprüche seitens des Gerichts bestünden.