HG.2005.109-HGP, Fr. 20'650.--]). Das Gesuch des Beklagten 4 wies der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 30. August 2006 ab, nachdem der Beklagte 4 zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht mehr anwaltlich vertreten war und sich seither nicht mehr an diesem Verfahren beteiligt hatte, ferner nicht vorbrachte, dass er in Zukunft für dieses Verfahren einen Anwalt beiziehen werde und auch sonst keine Angaben zu seinem eigenen zukünftigen Aufwand gemacht hatte (act. 283 betr. B4, Fall-Nr.: HG.2006.9-HGP). Mit Entscheid vom 30. November 2005 verfügte der Han-