d) Nachdem der Entscheid des Handelsgerichts vom 25. Februar 2005 in der Streitsache HG.1999.54/55-HGK durch Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts in Rechtskraft erwachsen war, stellten die Beklagten im Verfahren HG.2002.81-HGK den Antrag, die Kläger 1 - 39 seien im Sinne von Art. 276 Abs. 1 lit. c ZPO (Zivilprozessgesetz; sGS 961.2) zu verpflichten, für die voraussichtlichen Parteikosten der Beklagten im Verfahren HG.2002.81-HGK Sicherheit zu leisten, insofern bisher die Parteientschädigungen gemäss Handelsgerichtsurteil HG.1999.54/55-HGK von den Klägern nicht bezahlt worden seien. Die Kläger beantragten Abweisung dieser Begehren.